Verkehrsunfall

Herr Rechtsanwalt Bethge ist Fachanwalt für Verkehrsrecht

Im folgenden haben wir einige Informationen zum Verkehrsrecht zusammengefaßt. Zu den weiteren Schwerpunkten Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Strafrecht mit verkehrsrechtlichem Bezug finden Sie unter den Unterpunkten Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht weitere Informationen.

Im Downloadbereich finden Sie einen Fragebogen für Anspruchsteller zum Ausdrucken.

Verkehrsunfall

Wesentlich ist es hier, bereits am Unfallort die ersten Maßnahmen zu ergreifen.

1. Unfallstelle sichern, Polizei und erforderlichenfalls einen Rettungswagen rufen.
2. Keinesfalls ein Schuldanerkenntniss abgeben! Ihre Versicherung könnte evtl. Regress fordern.
3. Zeugen sichern. Dieses mag im Falle von Verletzungen zynisch klingen, die Erfahrung zeigt aber, daß es öfter als man denkt unbedingt erforderlich ist.
4. Nichts vor Eintreffen der Polizei verändern. Gegebenenfalls Fotos anfertigen, soweit eine Kamera vorhanden ist. Eine preiswerte Einwegkamera im Handschuhfach ist daher zu empfehlen.
5. Unfallbericht schreiben und Unfallskizze anfertigen. Den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kfz-Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners erfragen und notieren. Bei ausländischen Kfz die sog. Grüne Versicherungskarte geben lassen.
6. Soweit sich die Versicherung des Unfallgegners meldet, keine Vereinbarungen mit dieser über die Wahl der Werkstatt oder die Einschaltung eines bestimmten Sachverständigen treffen. Hier können Sie selber wählen und müssen sich daher nicht darauf einlassen, daß die Versicherung einen Sachverständigen oder eine Reparaturwerkstatt eigener Wahl benennt.

Wichtig zu wissen ist, daß die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in der Regel von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden, soweit der Unfallgegner das Verschulden an dem Unfall trägt. Bei eigenem, teilweisen Verschulden kommt eine bestehende Rechtsschutzversicherung hierfür auf.

Auch die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten muss die Versicherung des Unfallgegners bei Verschulden übernehmen. Soweit es sich um einen Bagatellschaden handelt und dieses erkennbar war, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. Die Grenze eines Bagatellschadens ist bei etwa € 750,00 zu sehen. In diesem Fall bietet es sich an, den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt nachzuweisen und entsprechend abzurechnen.

Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung einer Werkstatt allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens resp. Kostenvoranschlages fiktiv geltend machen und bspw. Ihr Fahrzeug selber reparieren. Die enthaltene Mehrwertsteuer bekommen Sie dann allerdings nicht erstattet. Diese wird lediglich bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung erstattet.

Sie können einen Mietwagen nehmen oder den sog. Nutzungsausfall geltend machen. Bei einer Mietwageninanspruchnahme sollten Sie einen klassentieferen (besser 2 Klassen tiefer) Wagen anmieten, um Einwendungen der gegnerischen Versicherung wegen ersparter Eigenkosten zu verhindern. Bei Anmietung eines Mietwagens ist generell zu beachten, daß diese regelmäßig zum sog. Unfallersatzwagentarif vermietet werden. Dieser Tarif liegt je nach Vermieter teilweise beträchtlich über den Normaltarifen. Nach der Rechtsprechung des BGH muß die gegnerische Versicherung diesen Betrag nicht unbedingt in der Höhe übernehmen. Daher ist hier äußerste Vorsicht geboten, um nicht auf anteiligen Kosten hängen zu bleiben. Die Dauer der Inanspruchnahmemöglichkeit eines Mietwagens ergibt sich regelmäßig aus dem Sachverständigengutachten. Üblicherweise beträgt die sog. Wiederbeschaffungsdauer bei Totalschäden etwa 12 Kalendertage. Umfangreiche Reparaturen nehmen häufig 5 – 6 Arbeitstage in Anspruch.

Bei einer Verletzung aufgrund des Unfalls haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und gegebenenfalls sog. vermehrte Bedürfnisse (bspw. Umschulungskosten, orthopädische Hilsmittel). Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das sogenannte „Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom)“, auch „Schleudertrauma“ genannt. Die Schmerzen treten hierbei teilweise erst 24 Stunden nach dem Unfall auf.
 
Bei einem teilweise selbst- und fremdverschuldeten Verkehrsunfall besteht für vollkaskoversicherte Geschädigte das sog. Quotenvorrecht. Dabei können Forderungen sowohl gegen die Kaskoversicherung als auch gegen den Unfallgegner resp. dessen Versicherung geltend gemacht werden. Die Berechnung ist sehr kompliziert. Beispielsweise kann man trotz teilweiser eigener Verursachung des Unfalls dennoch die gesamte Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung von dem Unfallgegner erstattet bekommen. Weiterhin sind andere Schäden, wie bspw. der Nutzungsausfall oder der Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung teilweise von der Gegenseite zu übernehmen

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