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Änderungen beim Vererben durch die neue „Europäische Erbrechtsverordnung"

In einer Erbschaftssache mit Auslandsbezug ist aus Deutscher Sicht die Staatsangehörigkeit des Erblassers – derzeit noch – alleiniger Anknüpfungspunkt. Hat der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit, regelt sich der Nachlaß grundsätzlich nach deutschem Recht. Damit wird es bald jedoch vorbei sein. Am 13.03.2012 hat das europäische Parlament die europäische Erbrechtsverordnung beschlossen, die am 27.07.2012 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt, somit am 16.08.2012, in Kraft getreten ist. Ab dem 17.08.2015 ist somit die EU–Erbrechtsverordnung zwingend anzuwenden. Nach der neuen EU–Erbrechtsverordnung, die in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU außer Dänemark, Irland und Großbritannien gelten wird, wird nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers Anknüpfungspunkt sein. Das heißt der Nachlaß wird sich nach dem Erbrecht des Staates richten, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für Menschen, die in Deutschland leben und dort versterben, gilt folglich künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dieses gilt auch für nicht EU–Angehörige. Andererseits gilt aber für Deutsche, die ihren Lebensabend beispielsweise auf Mallorca verbringen, das spanische Erbrecht.

Neu ist auch das nach EU–Erbrechtsverordnung vorgesehene Europäische Nachlaßzeugnis. Das Dokument ähnelt in Inhalt und Wirkung dem deutschen Erbschein. Es gibt unter anderem Auskunft über die Person des Erben, die Erbquoten und das anzuwendende Recht.

Auch wenn die EU–Erbrechtsverordnung erst 2015 in Kraft treten wird, muß sie natürlich schon heute bei der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden. So kann der Erblasser bei der Regelung seines Nachlasses das Recht wählen, das für seine Erbfolge Geltung haben soll.

Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, können folglich in ihrem letzten Willen bestimmen, daß für ihre Erbschaftssache das deutsche Erbrecht Anwendung finden soll. Nehmen sie ihr Wahlrecht allerdings nicht wahr, wird ihr Nachlaß nach dem Recht des Aufenthaltsstaates abgewickelt. Dieses ist insbesondere deswegen zu berücksichtigen, weil zahlreiche ausländische Rechtsordnungen wechselbezügliche Verfügungen, die nach dem deutschen Recht errichtet werden können, nicht kennen. So wird ein gemeinschaftliches
Testament von Ehegatten von vielen Rechtsordnung, insbesondere im romanischem Rechtskreis, nicht zugelassen. Auch bei der Regelung der deutschen Vor– und Nacherbfolge sowie bei den Vorschriften des Pflichtteilsrechtes liegen häufig Unterschiede zwischen dem deutschen Erbrecht und den Rechtsordnungen anderer EU–Staaten.

Wollen sich Eheleute oder Lebenspartner daher gegenseitig bei ihrer Nachlaßregelung binden, sollten sie dies durch den Abschluß eines Erbvertrages tun, wenn sie sichergehen wollen, daß ihre letztwilligen Verfügungen die gewünschte Bindungswirkung auch im romanischen Rechtskreis entfaltet.

Zwar ist es zu begrüßen, daß in dem immer mehr zusammenwachsenden Europa einheitliche Regeln für die Zuständigkeit einer Behörde und das anzuwendende Recht in einer grenzübergreifenden Erbsache geschaffen werden, damit das Risiko, daß die Mitgliedsstaaten einander widersprechende Entscheidungen treffen, reduziert oder gar ausgeschlossen wird.

Bis die jeweiligen nationalen Gesetze einander angeglichen worden sind und bis sich durch Klärung offen stehender Rechtsfragen durch die Rechtsprechung eine einheitliche Auslegung  ergeben hat, ist allerdings jeder, der seinen Nachlaß regeln möchte, gut beraten, gerade im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Vereinheitlichung des europäischen Erbrechts qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen, damit die Nachlaßverteilung nicht plötzlich ganz anders abläuft als geplant.

Es kann deshalb ratsam sein, bereits errichtete Testamente oder Erbverträge im Hinblick auf die Neuregelungen zu überprüfen bzw. bereits heute Testamente zu errichten, die die neuen Regelungen berücksichtigen. Diese Prüfung beinhaltet, daß man sich insbesondere über das anzuwendende Erbrecht informiert und gegebenenfalls bereits jetzt die Rechtwahl zugunsten des Erbrechts der Wahlheimat oder der Staatsangehörigkeit trifft. Die Rechtswahl sollte sich darüber hinaus nicht auf das anzuwendende Erbrecht beschränken, sondern auch auf das mit einer Erbschaft verbundenen Recht bezüglich der Formalitäten der Testamentserrichtung und der Zuständigkeiten von Behörden bzw. Gerichten. Es könnten sich anderenfalls bei Eintritt des Erbfalls aus dem in einem anderen Staat anzuwendenden Recht und bei der Abwicklung des Nachlasses Nachteile ergeben.

 

BGH zur Bemessung der Leistungsfähigkeit bei Kindesunterhalt

Ein Vater von drei Kindern und einem weiteren Kind aus einer früheren Beziehung muss mehrere Kredite bedienen, die das Ehepaar gemeinsam aufgenommen hatte. Damit wurden ein Eigenheim und ein PKW erworben. Trotz der finanziellen Belastungen, die der Vater nach der Scheidung allein trug, zahlte er Unterhalt für die drei Kinder. Um den Mindestunterhalt weiter leisten zu können, wollte er die Immobilie verkaufen. Das gelang jedoch nicht, weil die Ex-Ehefrau nicht mitwirkte. Dennoch verlangte die Ex-Frau mehr Kindesunterhalt. In der Beschwerdeinstanz hatte das Oberlandesgericht den Vater für nur teilweise in der Lage gehalten, den Mindestunterhalt der Kinder aufzubringen. Er musste sich jedoch die Nutzung des Einfamilienhauses, das ja immer noch beiden ehemaligen Ehepartnern gehört, anrechnen lassen. Auch der BGH hält es für wichtig, dass der Mann die Kredite weiter bedient. Dass die Schulden nicht weiter anwachsen, komme schließlich den Kindern zugute. Allerdings habe er zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung nichts vorgetragen. Unter anderem deswegen sei die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht auf zutreffender Grundlage bemessen worden. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

BGH, Az XII ZB 367/12, Beschluss vom 19.3.2014

 

Die Punktereform 2014

Zum 01. Mai 2014 trat die Punktereform in Kraft. Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt nunmehr bei Erreichen von 8 Punkten (vorher 18 Punkte). Im Gegenzug werden für viele Verstöße auch weniger Punkte fällig. Allerdings wird bspw. bei Übertreten der erlaubten Geschwindigkeit um 21 – 25 km/h unverändert 1 Punkt eingetragen. Demgegenüber werden bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten (bspw. qualifizierter Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsverstöße ab 26 km/h) lediglich 2 statt wie bisher 3-4 Punkte eingetragen. Auch für das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung wird unverändert 1 Punkt eingetragen (und € 70,00 Bußgeld statt bisher € 40,00). Keine Punkte mehr gibt es bspw. für das Einfahren in eine Umweltzone ohne Plakette. Allerdings wurde in dem Fall das Bußgeld von zuvor € 40,00 auf € 80,00 erhöht.

Die aktuellen Punkte werden zum Stichtag umgerechnet. So werden 1 – 3 Punkte nach neuem Recht zu einem Punkt, 4 – 5 Punkte zu 2 Punkten, 6-7 zu 3, 8-10 zu 4, 11-13 zu 5, 14-15 zu 6, 16-17 zu 7 und schlußendlich werden aus 18 Punkten 8.

Zu beachten ist, das die Tilgung bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten (bspw. alle mit einem Regelfahrverbot belegten) stets erst nach 5 Jahren eintritt. Bisher trat diese nach 2 Jahren ein, soweit zwischenzeitlich keine weiteren Eintragungen erfolgten. Bei Ordnungswidrigkeiten, welche mit einem Punkt bewertet werden, beträgt die Tilgungsfrist 2,5 Jahre. Sogenannte Überliegefristen wie bisher wird es nicht mehr geben. Die neuen Tilgungsfristen sind starr, so daß sie nicht durch weitere Eintragungen verlängert werden.

Der aktuelle Punktestand kann jederzeit kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt erfragt werden. Ein Formular hierfür findet sich auf dessen Homepage unter www.kba.de. Beigefügt werden muß eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Reisepasses.

  

 OLG Celle, Beschluß vom 16.04.2013 - 17 WF 188/12

Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann ein Wohn- und Geschäftshaus zu Alleineigentum.  Zur Finanzierung des Grundvermögens nahm er ein Darlehen auf.

Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses und hat wegen des Darlehens ihres Ehemannes eine Grundschuld zugunsten der das Wohn- und Geschäftshaus finanzierenden Bank bewilligt. Gemäß der Sicherungsvereinbarung zur Grundschuld dienten die Grundschuld und die Übernahme der persönlichen Haftung der Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Ansprüche des Kreditinstituts des Ehemannes betreffend sein Wohn- und Geschäftshaus. Nach Scheitern der Ehe kündigt die Ehefrau das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis und fordert den Ehemann zur Erteilung einer Löschungsbewilligung und zur Freistellung von der Darlehensverpflichtung auf.

Der für das Familiengericht Lüneburg zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hält die von der Ehefrau begehrte Freistellung von der persönlichen Haftung für das Darlehen ihres Ehemannes und von der Grundschuld für begründet.

Ein Freistellungsanspruch ergebe sich aus §§ 670, 257 BGB. Die Übernahme der schuldrechtlichen Mithaftung der Ehefrau und die Bewilligung der Grundschuld beruhten auf einem Auftrag, weil dies im Interesse des Ehemannes erfolgte. Die Ehefrau habe hierdurch die Finanzierung des im Alleineigentum ihres Ehemannes stehenden Objekts ermöglicht. Sie sei deswegen berechtigt, den Auftrag zu kündigen. Das Scheitern der Ehe stelle einen wichtigen Grund für eine Kündigung gemäß § 671 Abs. 3 BGB dar.