Das Erbrecht stellt einen der Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt Rödenbeck dar. Er ist auch Fachanwalt für Erbrecht.
Es ist zwischen Beratung und Vertragsgestaltung vor dem Erbfall und der Tätigkeit nach dem Erbfall zu unterscheiden.
1. Beratung und Vertragsgestaltung vor dem Erbfall
Will man Streitigkeiten nach dem Erbfall vorbeugen, oder Vermögenswerte oberhalb der gesetzlichen Freibeträge steuerlich möglichst günstig der nächsten Generation zukommen lassen, muß man rechtzeitig tätig werden.
Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Erbrecht liegt daher bei der beratenden und vertragsgestaltenden Tätigkeit vor dem Erbfall. Diese umfaßt vor allem die Gestaltung erbrechtlicher Verfügungen (z.B. Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) und die Beratung hinsichtlich lebzeitiger Übertragungen von Vermögenswerten.
Insoweit kann schon eine kurze Erstberatung viele offene Fragen klären und dabei helfen, von Anfang an die richtigen Weichenstellungen vorzunehmen. Bei Bedarf lassen sich dann die passenden weiteren Bausteine bis hin zur vollen Vertrags- oder Testamentsgestaltung hinzufügen.
In einem Testament gibt es eine Vielzahl von Punkten, die geregelt werden können. Über Teilungsanordnungen läßt sich festlegen, wer welche Gegenstände erhalten soll und ob dies unter Anrechnung auf den Erbteil geschehen soll. Man kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für einen gewissen Zeitraum ausschließen, den Erben Auflagen machen usw.
Am folgenden Beispiel läßt sich erkennen, daß es häufig mehrere Wege gibt, an ein Problem heranzugehen. Dem überlebenden Ehegatten soll das gemeinsame Haus verbleiben, es gibt aber auch Kinder, die vom restlichen Vermögen nicht ausbezahlt werden können. Ein Weg ist es dann, daß der Ehegatte Vorerbe und die Kinder Nacherben werden. Um den überlebenden Ehegatten zunächst von erbrechtlichen Ansprüchen der Kinder möglichst zu verschonen, wird dann häufig eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen, die die Kinder dazu motivieren soll, den Erblasserwillen zu respektieren und keine Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Andererseits gibt es auch die Möglichkeit, den gewünschten Effekt ohne Vor- und Nacherbschaft durch Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für den überlebenden Ehegatten zu erzielen.
Beide Lösungen haben ihren Vor- und Nachteile. Ein Patentrezept, also ein Testament, daß immer paßt, gibt es nicht. Es gilt vielmehr, eine für den jeweiligen Einzelfall maßgeschneiderte Lösung zu finden. Diese muß gemeinsam erarbeitet werden.
2. Tätigkeit nach dem Erbfall
Nach einem Erbfall kommt es bedauerlicherweise häufig zu Situationen, in denen es Streit oder Ungewißheit über die Rechtslage gibt.
Häufig ist unklar, welchen Umfang der Nachlaß hat und ob dieser ggf. nicht sogar überschuldet ist. Teilweise hat der Erblasser den Erben durch Vermächtnisse oder Auflagen beschwert, deren Tragweite zunächst nur schwer abzuschätzen ist. Es muß dann sorgfältig abgewogen werden, ob das Erbe ausgeschlagen wird oder ob die gesetzlichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung des Erben ausreichen. Manchmal kann es für einen Erben sogar günstiger sein, das Erbe auszuschlagen und statt dessen den Pflichtteil zu verlangen. Unbedingt zu beachten ist die sechswöchige Ausschlagungsfrist, binnen der man sich klar werden muß, ob man das Erbe nun antritt oder nicht.
Auch wenn man gemeinsam mit anderen Personen geerbt hat, so daß nun eine Erbengemeinschaft entstanden ist, können diverse Probleme auftreten. Die Besonderheit einer Erbengemeinschaft ist, daß sie eine sog. Gesamthandsgemeinschaft ist, d.h., daß der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird. Diese haben dann keine unmittelbare Berechtigung an den einzelnen Nachlaßgegenständen, der Nachlaß muß vielmehr gemeinsam verwaltet werden. Die Erben haben auch einen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses, was aber mitunter Schwierigkeiten bereitet, wenn man sich nicht ohnehin schon einig ist. Wie sind die Vorempfänge des einen oder anderen zu bewerten, wer soll welche Gegenstände erhalten? Solche Fragen können oft mit anwaltlicher Hilfe besser geklärt werden, als in der ggf. ja auch durch persönliche Dinge beeinflußten Runde der Miterben.
Als weiterer großer Schwerpunkt verbleibt das Pflichtteilsrecht. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen gegen den Erben Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu. Wird die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt, kann er auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffend die erteilte Auskunft verlangen. Kam es in den Jahren vor dem Erbfall zu Schenkungen, muß geprüft werden, ob diese übertragenen Vermögenswerte dem sog. fiktiven Nachlaß hinzuzurechnen sind und damit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Insoweit sind grundsätzlich nur Schenkungen binnen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall zu berücksichtigen. Jedoch gilt diese Frist nicht immer, abweichendes gilt z.B. bei Übertragungen unter Ehegatten. Auch der Beginn des Laufes der Zehnjahresfrist kann problematisch sein, z.B. wenn das Verschenkte zunächst weiter vom Erblasser genutzt wurde.
Alles in allem ist das Erbrecht eine hochkomplexe Materie, von der sich in derart geraffter Form allenfalls die Umrisse skizzieren lassen. Gleichzeitig geht es häufig um erhebliche Beträge, so daß man sich Versäumnisse oder Fehler kaum leisten kann. Hier gilt es daher, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Übrigens ist eine erbrechtliche Erstberatung von vielen Rechtsschutzversicherungen umfaßt.