Strafrecht

Im Strafverfahren ist es wichtig, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt als Verteidiger einzuschalten. Nur der beauftragte Rechtsanwalt hat das Recht auf Einsicht in die behördlichen Ermittlungsakten. Vor Akteneinsicht sollte keinesfalls eine Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgen. Nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung des Akteninhaltes wird die weitere Strategie besprochen und gegebenenfalls eine schriftliche Einlassung erfolgen.

Das wichtigste Gebot lautet allerdings zunächst: Schweigen!

Berufen Sie Sich als Beschuldigter einer Straftat auf Ihr Aussageverweigerungsrecht und Ihr Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen.

Es sollte auf jeden Fall davon absehen werden, bei der Polizei Angaben zu dem Vorwurf zu machen. Einer Vorladung durch die Polizei muß nicht Folge geleistet werden. Der Höflichkeit halber sollte man jedoch anrufen und absagen. Der Vorladung durch einen Richter, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde muß man folgen. Aussagen muss man als Beschuldigter jedoch keinesfalls machen. Dieses ist im Regelfall auch unbedingt zu empfehlen. Lediglich Angaben zu den Personalien müssen gemacht werden. Auf Gespräche mit den Beamten sollte man sich keinesfalls einlassen, da eine sog. Teileinlassung zu Ungunsten verwertet werden kann.
Die Akteneinsicht erhält der Verteidiger. Hiernach sollte überlegt werden, ob eine Einlassung zu dem erhobenen Vorwurf sinnvoll ist.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Anfertigung von Fotografien oder aber eine Gegenüberstellung muss ein Beschuldigter im Bußgeld- und im Strafverfahren dulden. Auch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken (Fingerprobe, Gehen auf einem Strich) besteht aber nicht. Fragen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beantwortet werden.


Generell empfiehlt sich der Abschluß einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz, Fahrzeug- oder Fahrerrechtsschutz), da die Staatskasse die Kosten nur dann trägt, wenn ein Freispruch erfolgt. Im Falle einer Einstellung muß der Betroffene die Kosten selber tragen. Diese Kosten werden jedoch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Ebenfalls werden die Kosten übernommen, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat kommt.


Einzelne Straftatbestände (insbesondere auch mit verkehrrechtlichem Bezug):

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) § 142 StGB:
Hier ist besonders darauf hinzuweisen, zunächst keinerlei Angaben zu machen und die Akteneinsicht abzuwarten. Bei Feststellung, daß man sich vorsätzlich vom Unfallort trotz Kenntnis der Umstände (Unfall, eigene Verursachung) entfernt hat, droht neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (im schlimmsten Fall) ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis für durchschnittlich 6 – 12 Monate (dieses ist unterschiedlich je nach Schwere des Falls, weiterhin ist der Gerichtsbezirk und die dortige Praxis entscheidend).

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB:
Wer als Fahrzeugführer mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille teilnimmt, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,09 Promille wird bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten, eine sog. Ausfallerscheinung (bspw. Schlangenlinien, Verkehrsunfall, unsicherer Fahrweise etc.), kommt. Es droht immer der Entzug der Fahrerlaubnis. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge eines Fahrverbotes vor. Ab 1,6 Promille oder bei einem wiederholten Verstoß droht im Rahmen der Wiedererteilung die Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU, umgangssprachlich „Idiotentest“) durch die Verwaltungsbehörde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ersttat eine Ordnungswidrigkeit war und bereits erhebliche Zeit zurückliegt, wobei man davon ausgehen kann, daß mindestens vier Jahre verstrichen sein müssen.

Auch wenn die zweite Tat nur eine Ordnungswidrigkeit ist (also eine Alkoholisierung mit mehr als 0,5 ‰), kann die Behörde unter Umständen bereits die MPU fordern, wenn bei der zurückliegenden Ersttat eine erhebliche Alkoholisierung im Spiel war.

Steht fest oder ist es wahrscheinlich, daß die MPU absolviert werden muß, sollte man möglichst frühzeitig, am besten direkt nach der Tat mit den erforderlichen Maßnahmen beginnen. Dabei ist zu empfehlen: Umgehende und danach regelmäßige Feststellung der Leberwerte, Änderung des Trinkverhaltens sowie Absolvierung eines Vorbereitungskurses auf die MPU bei einer anerkannten Stelle (in Lüneburg bspw. die drops in der Heiligengeiststraße). Die Wiedererteilung des Führerscheins sollte zudem rechtzeitig, d.h. mindestens etwa 2 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.

Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Ab einer BAK von 1,6 Promille liegt auch hier auf jeden Fall eine Straftat nach § 316 StGB vor. Ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis droht hierbei zwar nicht (da kein Kraftfahrzeug), dieses hindert aber die Verwaltungsbehörde nicht, gegebenenfalls im Anschluß eine MPU anzuordnen.

Straßenverkehrsgefährdungen (§ 315 c StGB):
Kommt es bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB, s.o.) zu einem Verkehrsunfall oder zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer Sache von bedeutendem Wert, liegt i.d.R. eine Straßenverkehrsgefährdung vor. Ebenso bei einem groben und rücksichtslosen Verstoß gegen Verkehrsregeln (die sog. 7 Todsünden). Gerade bei letzteren ist die Sache selten eindeutig. Insbesondere die Rücksichtslosigkeit ist relativ schwer nachzuweisen.

Bei Körperverletzungen (§§ 223, 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) im Straßenverkehr ist eine etwaige Mitverantwortung des Verletzten / Getöteten für die Strafbarkeit oder Strafzumessung von Bedeutung. Hier ist bspw. der Fahrradfahrer zu nennen, der nachts ohne Beleuchtung fährt und von einem Kraftfahrzeug erfaßt wird (stets zu beachten ist hier allerdings das Sichtfahrgebot welches besagt, daß man nur so schnell fahren darf, daß man innerhalb des Sichtkegels des Abblendlichtes anzuhalten in der Lage ist). Ein etwaiges Mitverschulden (etwa überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners) kann auch durch ein sog. Unfallrekonstruktionsgutachten eines speziellen Sachverständigen aufgedeckt werden.

 

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