Architekten– und Baurecht
Das private Bau– und Architektenrecht ist ein Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Rödenbeck, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau– und Architektenrecht im Deutschen Anwaltsverein (ARGE Baurecht) ist.
Dieses Rechtsgebiet ist geprägt durch die werkvertraglichen Regelungen der Parteien und durch die obergerichtliche Rechtsprechung, vor allem der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs.
Ein häufig vorkommender Streitpunkt in der anwaltlichen Praxis ist bereits die Beantwortung der Frage, ob Werkvertragsparteien die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart haben. Die Einbeziehung der VOB/B in einen Werkvertrag ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Es ist rechtlich auch vollkommen unerheblich, ob die Parteien übereinstimmend von der Geltung der VOB/B ausgingen. Die VOB/B kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Werkvertrag einbezogen werden. ist. Sofern der Bauunternehmer den Bauherrn nicht in die Lage versetzt hat, sich in geeigneter Weise von der VOB/B Kenntnisse zu verschaffen, so kommen ausschließlich die Vorschriften des BGB zur Anwendung.
Sofern ein Bauherr Werkmängel an seinem Bauvorhaben festgestellt haben sollte, stellt sich die Frage, ob eine Abnahme der Werkleistungen des Bauunternehmers bereits erfolgt ist. Die Beweislast für eine Mangelfreiheit eines Gewerks verlagert sich nämlich mit der Abnahme vom Bauunternehmer auf den Bauherren. Bis zu der Abnahme muß der Bauunternehmer die Mangelfreiheit seines Gewerks beweisen. Eine weitere Frage ist, wie präzise der Bauherr als Laie die Baumängel zu bezeichnen hat. Nach der Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs muß der Bauherr die Baumängel so genau bezeichnen, daß der in Anspruch genommene Bauunternehmer weiß, was ihm vorgeworfen und was von ihm als Abhilfe erwartet wird. Der Bauherr genügt also seiner Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel, aus dem er Rechte herleitet, in seinem objektiven Erscheinungsbild behauptet und belegt. Die Einzelheiten des privaten Bau– und Architektenrecht sollten einer anwaltlichen Beratung vorbehalten bleiben.
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