Ordnungswidrigkeiten
Herr Rechtsanwalt Bethge ist Fachanwalt für Verkehrsrecht
Das Bußgeldverfahren ist das Verfahren zur Ahndung von Rechtsverstößen, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Straftaten. Wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, handelt zwar rechtswidrig, er macht sich aber nicht strafbar und ist folglich keinesfalls vorbestraft.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden. Soweit Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung erhoben wird, erfolgt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft und weitergehend dann an das zuständige Amtsgericht.
Geldbußen sind gemäß § 17 OWiG unter Beachtung der festgesetzten Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5 – 500 € für fahrlässiges und max. 1.000 € für vorsätzliches Handeln. Für Verkehrsverstöße werden Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen, sofern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt und eine Geldbuße von mindestens 40 € oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Bei Erreichen von 8 Punkten erfolgt eine Verwarnung, bei Erreichen von 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und ein Hinweis auf eine verkehrspsychologische Beratung erteilt. Soweit der Betroffene der Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar nicht nachkommt, ist die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde zu entziehen. Bei einem Punktestand von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ausnahmen hiervon bestehen bspw. bei einem sogenannten atypischen Erreichen der jeweiligen Punktegrenze.
Die geltenden Regelsätze gehen von einer fahrlässigen Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Voreintragungen des Betroffenen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände (bspw. Vorsatz) werden durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes berücksichtigt. Fahrverbote werden für die Dauer von 1 – 3 Monaten ausgesprochen. Mit einem Fahrverbot muß rechnen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h oder außerorts um mehr als 40 km/h überschreitet. Solche Verstöße qualifiziert die Bußgeldkatalogverordnung als besonders grob. Wer innerhalb eines Jahres zweimal oder öfter mehr als 25 km/h zu schnell war, gilt als beharrlicher Raser und muß den Führerschein ebenfalls abliefern. Außerdem wird ein Fahrverbot bei einem Verstoß gegen die Vorschrift über die 0,8 bzw. 0,5 Promille-Grenze verhängt.
Das Gericht kann u.a. dann ausnahmsweise von einem Fahrverbot absehen, wenn bspw. seine Verhängung unverhältnismäßig wäre, z.B. wenn es zur Existenzvernichtung führen würde. Hierbei reicht es nicht, daß man zur Ausübung seines Berufs auf den Führerschein dringend angewiesen ist. Es muß der Verlust des Arbeitsplatzes jedenfalls drohen (BayOblG, NZV 91, 436) bzw. sogar feststehen (OLG Düsseldorf, NZV 95, 161). Bei Selbständigen muß der Betrieb ernsthaft gefährdet sein
Eine Anfrage an das Verkehrszentralregister mit der Bitte um Auskunft ist nach derzeitigem Stand im übrigen kostenfrei.
Eine Rechtsschutzversicherung greift sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehungsweise ein (im Gegensatz zu Strafsachen)
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